Begleitetes Fahren ab 17

Im Verlauf des Jahres 2005 ist begleitetes Fahren oder auch „Führerschein mit 17“ genannt, in vielen Bundesländern möglich.
Also auch in Nordrhein-Westfalen und somit in unserer Fahrschule.
Man kann sich mit 16½ Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und einen Ausnahmeantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, beginnt die übliche Ausbildung in der Fahrschule.

Die Rolle des Beifahrers

Der Begleiter muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren einen Führerschein Klasse B besitzen und darf zum Zeitpunkt der Registrierung als Begleiter nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Regel. 

Seine Rolle bleibt passiv. Allein die Anwesenheit eines erfahrenen Beifahrers wirkt sich positiv auf das Fahrverhalten des Anfängers aus und vermittelt ihm Sicherheit. 

Der Begleiter 

  • ist Ansprechpartner vor, während und nach der Fahrt.
  • steht bei konkreten Fragen zur Verfügung.
  • kann den ein oder anderen sinnvollen Hinweis geben.
  • kann im Vorfeld auf Schwierigkeiten bei bestimmten Strecken hinweisen und Alternativen vorschlagen.
  • hat in Stresssituationen einen mäßigenden Einfluss.
  • hilft dem Fahranfänger, seine Fähigkeiten richtig einzuschätzen.

Der Begleiter ist kein Fahrlehrer! Er darf nicht ins Lenkrad eingreifen. Der junge Fahrer ist der verantwortliche Fahrzeugführer und bestimmt die Fahrt und den Fahrtverlauf.